BFH vom 18.07.1979
II R 44/79
Normen:
GrEStG Bayern § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 416
BStBl II 1979, 685

BFH - 18.07.1979 (II R 44/79) - DRsp Nr. 1997/14249

BFH, vom 18.07.1979 - Aktenzeichen II R 44/79

DRsp Nr. 1997/14249

»Grundpfandgläubiger im Sinne des § 9 Abs. 1, 5 GrEStG Bayern ist auch, wer zur Sicherung einer Forderung ein Pfandrecht an einem durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch hat.«

Normenkette:

GrEStG Bayern § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 ;

I. Die Klägerin hat am 30. April 1973 in dem Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Grundstückes mit 335.000 DM das Meistgebot abgegeben. An dem Grundstück standen ihr Grundschulden in Höhe von 238.000 DM zuzüglich rückständiger Zinsen zu. Für die Klägerin ergab sich hieraus nebst den rückständigen Zinsen bis zum Tage vor dem Verteilungstermin eine Gesamtforderung von 312.721,63 DM. Der Klägerin stand außerdem aufgrund eines dem noch nicht eingetragenen Käufer des Grundstücks gewährten Kredites ein Pfandrecht an dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers für Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von 140.000 DM zu.

Zur Verteilung gelangten 337.680 DM (Bargebot zuzüglich Zinsen). Hiervon entfielen 4.040,83 DM auf die Verfahrenskosten und den rückständigen Brandversicherungsbeitrag, 312.721,63 DM auf die der Klägerin zustehenden Grundschulden nebst Zinsen und der Restbetrag von 20.917,54 DM auf den Ersatzwert für das Pfandrecht der Klägerin an dem Auflassungsanspruch.