I. Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, und der X-AG wurde 1966 ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages übertrug die X-AG ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß §
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