BFH vom 18.07.1979
II R 59/73
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 412
BStBl II 1979, 683

BFH - 18.07.1979 (II R 59/73) - DRsp Nr. 1997/14248

BFH, vom 18.07.1979 - Aktenzeichen II R 59/73

DRsp Nr. 1997/14248

»1. Der Übergang von Grundstückseigentum bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940. 2. Besteuerungsgrundlage ist die dem Verschmelzungsvertrag zu entnehmende Gegenleistung (Abweichung vom Urteil vom 28.07.1970 II 105/64, BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816). 3. War die übernehmende Gesellschaft nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt, so gehören zur Gegenleistung die auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft und die an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auszugebenden jungen Aktien der übernehmenden Gesellschaft.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10, § 11 ;

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, und der X-AG wurde 1966 ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages übertrug die X-AG ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß § 339 Abs 1 Nr 1 des Aktiengesetzes (AktG) auf die Klägerin. Der Übertragung wurde die Bilanz der X-AG auf den 30. Juni 1966 zugrunde gelegt. Die Klägerin gewährt den Aktionären der X-AG junge Aktien aus einer im Zusammenhang mit der Verschmelzung durchgeführten Kapitalerhöhung. Zu dem Vermögen der X-AG gehörten verschiedene Grundstücke.