BFH vom 18.09.1984
VIII R 324/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 92

BFH - 18.09.1984 (VIII R 324/82) - DRsp Nr. 1997/16056

BFH, vom 18.09.1984 - Aktenzeichen VIII R 324/82

DRsp Nr. 1997/16056

»Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die als "Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter" nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG 1968 von der Körperschaftsteuer befreit ist, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ziele der Vereinigung geeignet sind, den Betrieb des Beitragszahlenden zu erhalten und zu fördern.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die ein gewerbliches Unternehmen betrieb. Sie war im Streitjahr (1973) Mitglied eines Verbandes. Dieser Verband war während seines Bestehens von dem dafür zuständigen Finanzamt als "Berufsverband ohne öffentlich- rechtlichen Charakter" nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1968 (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit. Der Zweck des Verbandes war, sich für

a) die Erhaltung und soziale Entwicklung des Eigentumsbegriffs,

b) einen einheitlichen Eigentumsbegriff und eine klare Absicherung des privatwirtschaftlichen Eigentumsrechts in den künftigen Grundgesetzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und