»1. Die ununterbrochene Belassung desselben Kapitals kann nicht unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten der Kapitalzuführung - also doppelt - zur Gesellschaftsteuer herangezogen werden. 2. Gewährt ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein zinsloses Darlehen, ist die Zinslosigkeit dieses Darlehens insoweit, als die Darlehensgewährung als eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung der Gesellschaftsteuer unterworfen wird, keine selbständig der Gesellschaftsteuer unterliegende Leistung des Gesellschafters. 3. War die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an die Kapitalgesellschaft als Ersatz einer durch die Sachlage gebotenen Kapitalzuführung zur Gesellschaftsteuer herangezogen worden und verzichtet der Gesellschafter nachträglich auf die ursprünglich vereinbarte Verzinsung, unterliegt der Verzicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht unbedingt entstandenen Zinsansprüche für die Zukunft nicht der Gesellschaftsteuer.«
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