I. Der Kläger hat ein Grundstück im Ansatz von 32.130 DM gegen ein Grundstück im Ansatz von 37.908 DM getauscht und die Differenz von 5.778 DM aufbezahlt. Die vom Kläger erworbene Fläche grenzt an ein ihm gehörendes, teilweise bebautes Grundstück. Das Vermessungsamt hat unter Bezugnahme auf den genehmigten Bebauungsplan die Zweckdienlichkeit des Tausches zur besseren Gestaltung von Bauland bestätigt.
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