Die Klägerin beantragte ihre Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) lehnte die Zulassung zur Prüfung ab, weil die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige sei. Gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beschluß des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Ausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der beklagten OFD die Kosten aufzuerlegen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision beantragte die Klägerin zunächst, den Beschluß des Zulassungsausschusses und die Vorentscheidung aufzuheben, den Zulassungsausschuß für verpflichtet zu erklären, die Klägerin zur Prüfung als Steuerbevollmächtigte zuzulassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die OFD beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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