Der Steuerberater S hatte namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1975 bis 1977 Klagen erhoben. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens forderte der Berichterstatter S durch Verfügungen vom 1. Oktober 1986 auf, eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen; hierfür setzte der Berichterstatter gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) eine Frist bis zum 23. Oktober 1986.
Die Vollmacht wurde innerhalb der Frist durch Telebrief (Telekopie) eingereicht. Die auf fernmeldetechnischem Weg über Fernkopierer an das Postamt Neustadt/Weinstraße übermittelte Telekopie ging am 23. Oktober 1986 beim Finanzgericht (FG) ein.
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