BFH vom 19.01.1989
IV R 23/87
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 567

BFH - 19.01.1989 (IV R 23/87) - DRsp Nr. 1997/16344

BFH, vom 19.01.1989 - Aktenzeichen IV R 23/87

DRsp Nr. 1997/16344

»Wird dem Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zur Nachreichung der Vollmacht eine Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V. mit Art. 3 § 1 Satz 1 VGFGEntlG gesetzt, so genügt es zur Fristwahrung, daß innerhalb der Frist eine im Telebriefverfahren übermittelte Vollmacht bei Gericht eingereicht wird.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Der Steuerberater S hatte namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1975 bis 1977 Klagen erhoben. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens forderte der Berichterstatter S durch Verfügungen vom 1. Oktober 1986 auf, eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen; hierfür setzte der Berichterstatter gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) eine Frist bis zum 23. Oktober 1986.

Die Vollmacht wurde innerhalb der Frist durch Telebrief (Telekopie) eingereicht. Die auf fernmeldetechnischem Weg über Fernkopierer an das Postamt Neustadt/Weinstraße übermittelte Telekopie ging am 23. Oktober 1986 beim Finanzgericht (FG) ein.