BFH vom 19.02.1970
I B 56/69
Fundstellen:
BFHE 98, 140
BStBl II 1970, 329

BFH - 19.02.1970 (I B 56/69) - DRsp Nr. 1997/10019

BFH, vom 19.02.1970 - Aktenzeichen I B 56/69

DRsp Nr. 1997/10019

»Ist ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Hauptsache erledigt, so kann kein Antrag gestellt werden, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.«

I. Der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Beschwerdeführer (Antragsteller) durch Verfügung vom 23. Mai 1969 ein Erzwingungsgeld wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1967 fest.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte beim Finanzgericht (FG), die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzuordnen. Daraufhin hob das FA die Festsetzung des Erzwingungsgeldes auf und erklärte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller beantragte dagegen, die Festsetzung des Erzwingungsgeldes für rechtswidrig zu erklären.