I. Die Klägerin ist Eigentümerin einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die zum 1. Januar 1959 ein Einheitswert festgestellt und ein Grundsteuer-Meßbetrag festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 16. September 1968 erhob das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) von der Klägerin einen Landwirtschaftskammerbeitrag (5v.T. aus dem Einheitswert). Die Klägerin begehrte Freistellung von dem Landwirtschaftskammerbeitrag mit der Begründung, sie habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern lediglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Außerdem seien diese Grundstücksflächen verpachtet.
Die Beschwerde gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg. Das FG hat die Klage abgewiesen.
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