I. Die Klägerin hatte in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1963 unter den Rückstellungen eine Schuld an die bei ihr bestehende rechtsfähige Unterstützungskasse angesetzt. Den Betrag hatte sie in der Weise errechnet, daß sie von dem Kapitalwert der laufenden Renten das Kassenvermögen für laufende Renten abzog. Bei der vorläufigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1963, die durch den Bescheid vom 16. Mai 1966 für endgültig erklärt wurde, ließ das Finanzamt (FA) den Abzug dieser Rückstellung nicht zu.
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