I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach §
Die streitigen Grundstücke in A. Nr. 178 und Nr. 211 gehören bürgerlich-rechtlich dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Auf dem Grundstück Nr. 178 steht eine Tankstelle mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt, auf dem Grundstück Nr. 211 eine dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen dienende Kraftfahrzeughalle. Die Grundstücke und die mit Betriebsmitteln errichteten Aufbauten sind in der Bilanz des Steuerpflichtigen ausgewiesen.
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