I. Der verstorbene Ehegatte der Revisionsklägerin (der Steuerpflichtige) betrieb bis zum 15. Dezember 1963 ein Speditionsunternehmen. Er ließ in den Jahren 1960 und 1961 auf einem von seiner Mutter gemieteten Hofgrundstück einen Mannschaftsraum mit Wasch- und Toilettenanlagen errichten und die Hoffläche betonieren. Auf Grund der zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Mutter getroffenen Vereinbarungen sollten diese Anlagen nach Beendigung des Mietvertrags entschädigungslos auf die Mutter übergehen. Nachdem der Steuerpflichtige seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, veräußerte er das vorhandene Betriebsvermögen an mehrere Käufer; die von ihm auf dem Grundstück seiner Mutter errichteten Anlagen gingen vereinbarungsgemäß auf seine Mutter über.
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