I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadtsparkasse, gewährte im Streitjahr 1967 ihrem Gewährträger, der Stadt, eine Spende von 759.116 DM. Diese dient nach der Spendenbescheinigung der Stadt dem Zweck, zur Finanzierung der Stadthalle beizutragen, in der "vorwiegend kulturelle Veranstaltungen stattfinden, bei denen die erhobenen Entgelte die Unkosten höchstens decken oder nur wenig überschreiten". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Spende nicht zum Abzug zu, weil die Stadthalle nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|