I.
Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den der Antrag des Klägers, einen Richter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet erklärt wird, unzulässig ist. Das FG hat vor der Entscheidung über diese Beschwerde unter Vorsitz des abgelehnten Richters in der Hauptsache entschieden und die Klage mit Urteil vom 14. Februar 1978 II 191/77 abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat noch nicht entschieden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|