BFH vom 19.06.1979
VII B 16/78
Normen:
FGO § 10 Abs. 3, § 51 ; ZPO § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 27
BStBl II 1979, 565

BFH - 19.06.1979 (VII B 16/78) - DRsp Nr. 1997/14190

BFH, vom 19.06.1979 - Aktenzeichen VII B 16/78

DRsp Nr. 1997/14190

»Dem Großen Senat des BFH werden gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn inzwischen das FG in der Hauptsache unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat und gegen die Entscheidung Revision eingelegt ist? 2. Muß ein Senat in Beschlußsachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern auch dann anrufen, wenn über eine Beschwerde zu entscheiden ist?«

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3, § 51 ; ZPO § 46 ;

I.

Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den der Antrag des Klägers, einen Richter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet erklärt wird, unzulässig ist. Das FG hat vor der Entscheidung über diese Beschwerde unter Vorsitz des abgelehnten Richters in der Hauptsache entschieden und die Klage mit Urteil vom 14. Februar 1978 II 191/77 abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat noch nicht entschieden.