Mit Beschluß vom 14. November 1978 hat der erkennende Senat die Revisionen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen der nach Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) befugten Bevollmächtigten vertreten war. Die beiden Revisionen waren auf einem Bogen mit dem Briefkopf der Klägerin geschrieben und unter dem mit Schreibmaschine geschriebenen Firmennamen mit "B." unterschrieben. Daraus und aus dem sonstigen Akteninhalt war nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um einen Rechtsanwalt handelte, der für die Klägerin als Prozeßbevollmächtigter iS des Art 1 Nr 1 BFH-EntlastG aufgetreten ist oder sich als Beteiligter (Gesellschafter) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) selbst vertreten konnte (BFH-Urteil vom 9. März 1976 VII K 18/75 , BFHE 118, 290). Für den Senat bestand daher kein Anlaß zu einer entsprechenden Rückfrage.
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