BFH vom 19.06.1979
VIII R 69/77
Normen:
KohleG § 32 Abs. 4 Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 128, 319
BStBl II 1980, 17

BFH - 19.06.1979 (VIII R 69/77) - DRsp Nr. 1997/14312

BFH, vom 19.06.1979 - Aktenzeichen VIII R 69/77

DRsp Nr. 1997/14312

»Wird die Einkommensteuer um eine Investitionsprämie gemäß § 32 KohleG gekürzt und ergibt sich dadurch eine Einkommensteuerschuld von null DM, so kann der Steuerbescheid auch mit der Begründung angefochten werden, die vor dem Abzug der Investitionsprämie sich ergebende Einkommensteuer sei zu hoch.«

Normenkette:

KohleG § 32 Abs. 4 Satz 5;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nahmen im Jahre 1971 begünstigte Investitionen nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 - Kohlegesetz (KohleG) - (BGBl I 1968, 365, BStBl I 1968, 939) vor. Die Investitionsprämie nach dem Kohlegesetz (Kohleprämie) belief sich auf insgesamt 19.579 DM, wovon ein Betrag von 2.086 DM durch Abzug bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 verbraucht wurde.

Im angefochtenen Bescheid 1972 berechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer mit 8.988 DM und zog hiervon die Kohleprämie in gleicher Höhe ab, so daß sich eine Einkommensteuerschuld von null DM ergab.

Den Einspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Kläger den Abzug von Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erreichen wollten, wies das FG mangels Beschwer als unzulässig zurück.