I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) wurde im Streitjahr 1960 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Er war Obstgroßhändler und Landwirt und ermittelte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft vom Wirtschaftsjahr 1960/61 ab nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Einkommensteuererklärung 1960 beantragte der Steuerpflichtige, die Aufwendungen für den Unterhalt von zwei volljährigen Kindern (Tochter und Sohn) sowie der Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu berücksichtigen.
Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, auch die Berufung (Klage) blieb insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte dazu aus:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|