BFH vom 19.09.1980
VI R 161/77
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 384
BStBl II 1981, 26

BFH - 19.09.1980 (VI R 161/77) - DRsp Nr. 1997/14693

BFH, vom 19.09.1980 - Aktenzeichen VI R 161/77

DRsp Nr. 1997/14693

»Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die bei Vermögensübergabeverträgen dazu führt, daß laufende Zahlungen beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 als dauernde Last abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 20.05.1980 VI R 108/77 , BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), muß sich aus dem Übergabevertrag selbst ergeben. Eine nachträgliche "Erläuterung" dahingehend, daß von vornherein kein Ausschluß des § 323 ZPO gewollt gewesen sei, läßt den Leibrentencharakter der laufenden Zahlungen ebenso unberührt wie der Umstand, daß die tatsächlichen Zahlungen mit den im Vertrag vereinbarten nicht voll übereinstimmen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: