I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hatte bis zum 31. Dezember 1959 zusammen mit seinem Vater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Klempnerei- und Installationsgeschäft betrieben. Ab 1. Januar 1960 übernahm er das Unternehmen der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven und führte es allein fort. Die Gesellschaft hatte ihren gewerblichen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt; der Steuerpflichtige tat dies durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.
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