BFH - 19.11.1971 (III B 29/71) - DRsp Nr. 1997/10768
BFH, vom 19.11.1971 - Aktenzeichen III B 29/71
DRsp Nr. 1997/10768
»1. Der Senat hält auch für Rechtsstreitigkeiten über Einheitswerte des Grundvermögens, die nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 festgestellt worden sind, zunächst daran fest, daß der Streitwert grundsätzlich mit 40 v.T. des streitigen Wertunterschieds zu bemessen ist. 2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung eines FG ist es dem BFH nicht verwehrt, den Streitwert zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, wenn die Entscheidung bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergeht, das auf die rechtskräftige Erledigung der Hauptsache folgt.«
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