I. Die Kläger (Steuerpflichtige) sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem 1962 bezugsfertig erstellten Wohngebäude und einem 1964 errichteten Werkstattanbau. Der Beklagte (Finanzamt - FA -) hatte das Grundstück zum 1. Januar 1963 als gemischtgenutztes Grundstück bewertet und den Einheitswert auf 23.400 DM festgestellt. In dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wandten sich die Steuerpflichtigen gegen die 10 %ige Erhöhung der Jahresrohmiete nach §
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Mai 1967 stellte das Finanzgericht (FG) die Grundstücksart Mietwohngrundstück fest und ermäßigte den Einheitswert auf 17.300 DM.
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