I. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt eine Seilbahn. Der Seilbahnbetrieb unterliegt der Beförderungspflicht, der Betriebspflicht und dem Tarifzwang. Das Finanzamt (FA) hat den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1966 auf minus 10.000 DM festgestellt. Es hat die Vermögensteuer nach einem Mindestvermögen von 20.000 DM auf jährlich 200 DM festgesetzt.
Die Sprungklage, mit der die Klägerin Freistellung von der Steuer begehrte, hatte keinen Erfolg.
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