I. Der im Streitjahr ledige Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) ist Beamter des höheren Dienstes.
Er ist zum 1. November 1965 von seinem Dienstort im Saarland nach Berlin abgeordnet worden, um dort einen erkrankten Beamten zu vertreten. Die Abordnung sollte nach seinen Angaben ursprünglich nur bis Frühjahr 1966 dauern, war dann tatsächlich aber wegen der Langwierigkeit der Erkrankung des Beamten auch mit dem Ablauf des Jahres 1966 noch nicht beendet. Der Steuerpflichtige hat im Saarland eine eigene Wohnung, die er auch während seiner Abordnung beibehalten hat. In Berlin hat er in Untermiete ein möbliertes Zimmer bewohnt.
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