BFH - 20.01.1970 (VII B 13/68) - DRsp Nr. 1997/10002
BFH, vom 20.01.1970 - Aktenzeichen VII B 13/68
DRsp Nr. 1997/10002
»Der Kostenprüfungsbeamte, der zum Vertreter der Staatskasse des Landes bestellt worden ist, kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 148FGO nur wegen der beim FG, nicht jedoch wegen der beim BFH entstandenen Gerichtskosten Beschwerde einlegen.«