I. Streitig war, ob nach den vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem im väterlichen Betrieb mitarbeitenden Sohn ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft gegeben war. Für den Fall der Bestätigung des finanzgerichtlichen Urteils, das eine stille Gesellschaft als gegeben angesehen hatte, war hilfsweise beantragt worden, einen Teil des als Tantieme bezeichneten Gewinnanteils dem von den Vertragschließenden ausgeworfenen Gehalt des Sohnes hinzuzurechnen.
II. Die Revision hatte weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
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