BFH - 20.02.1970 (III R 164/66) - DRsp Nr. 1997/10104
BFH, vom 20.02.1970 - Aktenzeichen III R 164/66
DRsp Nr. 1997/10104
»Die Befreiungsvorschrift des § 5 Nr. 3 GrStG bezieht sich nur auf Wohnräume, nicht auf Wohnungen. In städtischen Gebieten ist eine Wohneinheit nur dann eine Wohnung, wenn zu ihr ein eigener Abort gehört.«