BFH - 20.02.1970 (III R 75/66) - DRsp Nr. 1997/10077
BFH, vom 20.02.1970 - Aktenzeichen III R 75/66
DRsp Nr. 1997/10077
»1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den gemeinen Wert lizenzierter Erfindungen in sinngemäßer Anwendung des § 10BewG i.d.F. vor BewG 1965 durch Kapitalisierung des Reinertrags zu ermitteln. Die für die Kapitalisierung anwendbaren Vervielfacher sind nach der Rentenformel für nachschüssige Renten zu bestimmen. Entsprechend den tatsächlichen Erfahrungen über die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer patentierter Erfindungen ist dabei allgemein von einer Verzinsung von 12,5 v.H. auszugehen. 2. Im Verfahren vor den Finanzgerichten ist eine Streitverkündung nicht statthaft.«