BFH vom 20.02.1970
VI R 230/68
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 233
BStBl II 1970, 329

BFH - 20.02.1970 (VI R 230/68) - DRsp Nr. 1997/10020

BFH, vom 20.02.1970 - Aktenzeichen VI R 230/68

DRsp Nr. 1997/10020

»Die Revision ist "schriftlich" zu begründen. Dieses Gebot bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;

I. Das Finanzamt (FA) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) in gesetzlicher Form und Frist Revision ein. Binnen eines weiteren Monats nach Zustellung des FG-Urteils ging eine auf einem Geschäftsbogen des FA niedergeschriebene Begründung der Revision ein. Das Schriftstück trägt keine Unterschrift. Es enthält am Ende lediglich in Maschinenschrift den eingeklammerten Namen "X"; es ist dies der Name des Beamten des FA, der einen Monat vorher die Einlegung der Revision unterzeichnet hat.

II. Die Revision des FA muß als unzulässig verworfen werden.