I. Das Finanzamt (FA) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) in gesetzlicher Form und Frist Revision ein. Binnen eines weiteren Monats nach Zustellung des FG-Urteils ging eine auf einem Geschäftsbogen des FA niedergeschriebene Begründung der Revision ein. Das Schriftstück trägt keine Unterschrift. Es enthält am Ende lediglich in Maschinenschrift den eingeklammerten Namen "X"; es ist dies der Name des Beamten des FA, der einen Monat vorher die Einlegung der Revision unterzeichnet hat.
II. Die Revision des FA muß als unzulässig verworfen werden.
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