BFH vom 20.03.1979
VII R 5/78
Normen:
StBerG § 50 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 489
BStBl II 1979, 459

BFH - 20.03.1979 (VII R 5/78) - DRsp Nr. 1997/14132

BFH, vom 20.03.1979 - Aktenzeichen VII R 5/78

DRsp Nr. 1997/14132

»Ein österreichischer Hochschullehrer für das Gebiet des österreichischen Privatrechts ist eine besonders befähigte Kraft anderer Fachrichtung im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 3 ;

I. Mit Schreiben vom 4. Juni 1976 an das Finanzministerium (den Beklagten und Revisionsbeklagten - Beklagten -) wurde beantragt, die Bestellung des Beigeladenen zu 2 zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 - einer Steuerberatungsgesellschaft - zu genehmigen. Der Beigeladene zu 2 ist ordentlicher Hochschulprofessor für Privatrecht und Arbeitsrecht in A./Österreich und österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Steuerberaterkammer - bat, die Genehmigung wegen der Staatsangehörigkeit des Beigeladenen zu 2 zu versagen. Der Beklagte erteilte sie gleichwohl.