BFH vom 20.03.1980
IV R 144/77
Normen:
EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 322
BStBl II 1980, 503

BFH - 20.03.1980 (IV R 144/77) - DRsp Nr. 1997/14553

BFH, vom 20.03.1980 - Aktenzeichen IV R 144/77

DRsp Nr. 1997/14553

»Einkünfte eines Hochschullehrers (Professor) aus Gutachter- und Beratertätigkeit sind nicht Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG, sondern solche eines beratenden Ingenieurs, wenn sich die Tätigkeit im ganzen gesehen einschließlich einer wissenschaftlichen Begutachtung als laufende Beratung bei der Planung und Abwicklung eines großen Vorhabens in allen schwierigen Einzelfragen darstellt.«

Normenkette:

EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Hochschullehrer (Professor) an der Technischen Hochschule X und leitete dort das Institut für Bergkunde. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte er weitere Einkünfte aus Gutachter- und Beratertätigkeit für Industriefirmen. In seiner Einkommensteuererklärung 1967 gab er als Einnahmen aus selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit u.a. an:

Gutachten A A Kons.: .... DM Gutachtenprojekt B .... DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte für diese Beträge nach Abzug der hierauf entfallenden Ausgaben die Vergünstigung des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).