I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Hochschullehrer (Professor) an der Technischen Hochschule X und leitete dort das Institut für Bergkunde. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte er weitere Einkünfte aus Gutachter- und Beratertätigkeit für Industriefirmen. In seiner Einkommensteuererklärung 1967 gab er als Einnahmen aus selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit u.a. an:
Gutachten A A Kons.: .... DM Gutachtenprojekt B .... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte für diese Beträge nach Abzug der hierauf entfallenden Ausgaben die Vergünstigung des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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