BFH vom 20.03.1980
IV R 22/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 312
BStBl II 1980, 439

BFH - 20.03.1980 (IV R 22/77) - DRsp Nr. 1997/14525

BFH, vom 20.03.1980 - Aktenzeichen IV R 22/77

DRsp Nr. 1997/14525

»1. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlaß erworben wurde und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. 2. Wird eine Genossenschaft in eine GmbH "umgewandelt" und erlangen die Genossen an Stelle ihrer Genossenschaftsanteile GmbH-Anteile, so liegt regelmäßig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, durch das die stillen Reserven im Buchansatz der Genossenschaftsanteile realisiert werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist buchführender Landwirt. Zu seinem Hof gehörte im Wirtschaftsjahr 1967/68 eine Fläche von etwa 60 ha, auf der er überwiegend Getreide, aber auch Feldgemüse anbaute.

Der Kläger war Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft mit einer Einlage (Geschäftsanteil) in Höhe von 7.500 DM.

Der Genossenschaftsanteil war seit vielen Jahren in den Bilanzen des Klägers, so auch noch in der Bilanz des Kläger zum 30. Juni 1967, unter der Position "Beteiligungen" ausgewiesen.