»1. Wird bei vergleichsweiser Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Mehrheit von Grundstücken zunächst nur in der Weise aufgeteilt, daß der eine Gesellschafter Grundstücke im Werte von 2/5, der andere Gesellschafter Grundstücke im Werte von 3/5 aller Grundstücke erhalten soll, wird aber die reale Aufteilung der einzelnen Grundstücke einem Dritten übertragen, so ist der Erwerbsvorgang erst mit Zuteilung der einzelnen Grundstücke durch den Dritten an den einzelnen Gesellschafter abschließend verwirklicht. 2. Zur Frage der Übertragung der Verwertungsbefugnis zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern.«