Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) hatte der Antragstellerin am 26. Mai 1966 eine Einfuhrlizenz für 495.000 kg Gerste erteilt und ihr darin zugleich - als Erstattung für von ihr ausgeführte Gerstengraupen - die abschöpfungsfreie Einfuhr der genannten Ware genehmigt. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Einfuhren getätigt hatte, widerrief die EVSt durch Bescheid vom 19. Dezember 1967 die gewährte Abschöpfungsfreiheit für eine Teilmenge von 59.400 kg Gerste, weil nach ihrer Ansicht insoweit die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen hatten. Daraufhin forderte das Zollamt (ZA), bei dem die eingeführte Gerste zum freien Verkehr abgefertigt worden war, durch Bescheid vom 21. Dezember 1967 die Abschöpfung nach.
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