Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) hatte der Antragstellerin im Jahre 1966 Einfuhrlizenzen für 4.378t Gerste erteilt und ihr darin zugleich - als Erstattung für von ihr ausgeführte Erzeugnisse - die abschöpfungsfreie Einfuhr der genannten Ware genehmigt. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Einfuhren getätigt hatte, widerrief die EVSt durch Bescheid vom 13. Dezember 1967 die gewährte Abschöpfungsfreiheit, weil nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorgelegen hatten. Daraufhin forderten die Zollstellen, bei denen die eingeführte Gerste zum freien Verkehr abgefertigt worden war, die darauf entfallende Abschöpfung nach.
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