BFH vom 20.05.1980
VI R 169/77
Normen:
AO § 211, § 97 Abs. 2 ; LStDV (1955/1979) § 46 Abs. 3 ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 461
BStBl II 1980, 669

BFH - 20.05.1980 (VI R 169/77) - DRsp Nr. 1997/14635

BFH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VI R 169/77

DRsp Nr. 1997/14635

»In einem gegen den Arbeitgeber ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid sind nach § 211 i.V. mit § 97 Abs. 2 AO, § 46 Abs. 3 Satz 2 LStDV 1955/59 die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Steuerschulden nur dann anzugeben, wenn dies möglich und für das FA zumutbar ist. Das FA kann davon in der Regel absehen, wenn es den Arbeitgeber als Haftenden deshalb in Anspruch nehmen darf, weil sich aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung bei vielen Arbeitnehmern meist kleine Lohnsteuernachforderungsbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten ergeben haben.«

Normenkette:

AO § 211, § 97 Abs. 2 ; LStDV (1955/1979) § 46 Abs. 3 ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;