EStG § 3 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 297
BStBl II 1981, 6
BFH - 20.05.1980 (VIII R 64/78) - DRsp Nr. 1997/14683
BFH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VIII R 64/78
DRsp Nr. 1997/14683
»1. Unter die nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreien Kapitalentschädigungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, fallen nicht die auf solche Entschädigungen gezahlten Zinsen. 2. Die auf die Wiedergutmachungsentschädigung geleisteten Zinsen sind auch keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und daher nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG steuerbegünstigt. 3. Anwaltskosten, die durch den Erwerb einer steuerfreien Entschädigungsleistung veranlaßt sind, sind keine Werbungskosten der auf die Entschädigungsleistung zu zahlenden Zinsen.«
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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