BFH vom 20.06.1979
IV B 20/79
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 2, Abs. 3, § 120 ; FGO § 69, § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 306
BStBl II 1979, 666

BFH - 20.06.1979 (IV B 20/79) - DRsp Nr. 1997/14238

BFH, vom 20.06.1979 - Aktenzeichen IV B 20/79

DRsp Nr. 1997/14238

»Unterläßt das FA bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids einen ausdrücklichen Ausspruch darüber, daß eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977), so kann das Fehlen dieses Ausspruchs nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Aussetzungsakt angefochten werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 2, Abs. 3, § 120 ; FGO § 69, § 114 ;

Streitig ist, ob bereits im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids hätte ausgesprochen werden müssen, daß die Aussetzung des Folgebescheids nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf (§ 361 Abs 3 Satz 3 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Unternehmen, das ua den Bau von Wohnungen im eigenen Namen sowie deren Verwaltung zum Gegenstand hat; darüber hinaus errichtet und veräußert sie Eigenheime und Eigentumswohnungen. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 und 1975 beantragte sie die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) diesen Antrag ab.