Streitig ist, ob bereits im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids hätte ausgesprochen werden müssen, daß die Aussetzung des Folgebescheids nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf (§ 361 Abs 3 Satz 3 der Abgabenordnung -
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Unternehmen, das ua den Bau von Wohnungen im eigenen Namen sowie deren Verwaltung zum Gegenstand hat; darüber hinaus errichtet und veräußert sie Eigenheime und Eigentumswohnungen. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 und 1975 beantragte sie die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|