I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) gab für 1964 keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) versuchte mehrfach, dem Steuerpflichtigen eine Schätzungsandrohung unter der vom Einwohnermeldeamt als Wohnsitz angegebenen Adresse zuzuschicken, wobei die Post das Schreiben an verschiedene andere Anschriften weiterleitete. Das Schreiben kam jedesmal als unzustellbar zurück. Nachdem das Einwohnermeldeamt auf eine weitere Anfrage mitgeteilt hatte, daß der Steuerpflichtige sich mit unbekanntem Verbleib abgemeldet habe, stellte das FA die Einkommensteuerschuld durch Schätzung fest. Den Einkommensteuerbescheid 1964 stellte es nach §
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