I. Mit Verfügung vom 11. Juli 1978 widerrief die Oberfinanzdirektion (OFD) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter. Nach Abweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerde durch das Staatsministerium der Finanzen erhob der Kläger Klage und beantragte festzustellen, daß er die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 11. Juli 1978 mit Schriftsatz vom 12. August 1978 und nicht vom 13. Juli 1978 angegriffen habe und daß wegen nicht formgerechter Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt sei. Ungeachtet dieser Mängel erhebe er Leistungsklage und beantrage die ersatzlose Aufhebung der OFD-Entscheidung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|