BFH vom 20.09.1979
VII B 20/79
Normen:
FGO § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 128, 489
BStBl II 1979, 778

BFH - 20.09.1979 (VII B 20/79) - DRsp Nr. 1997/14297

BFH, vom 20.09.1979 - Aktenzeichen VII B 20/79

DRsp Nr. 1997/14297

»Hat die Behörde die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten mit der Begründung widerrufen, er sei auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so steht in dem hiergegen von dem Steuerbevollmächtigten eingeleiteten Klageverfahren der vom Gericht erteilten Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen, nicht entgegen, daß Steuerbevollmächtigte als Bevollmächtigte vom Gericht auch bei mangelnder Fähigkeit zum geeigneten Vortrag nicht zurückgewiesen werden können.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1;

I. Mit Verfügung vom 11. Juli 1978 widerrief die Oberfinanzdirektion (OFD) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter. Nach Abweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerde durch das Staatsministerium der Finanzen erhob der Kläger Klage und beantragte festzustellen, daß er die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 11. Juli 1978 mit Schriftsatz vom 12. August 1978 und nicht vom 13. Juli 1978 angegriffen habe und daß wegen nicht formgerechter Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt sei. Ungeachtet dieser Mängel erhebe er Leistungsklage und beantrage die ersatzlose Aufhebung der OFD-Entscheidung.