BFH - 20.11.1979 (VI R 25/78) - DRsp Nr. 1997/14338
BFH, vom 20.11.1979 - Aktenzeichen VI R 25/78
DRsp Nr. 1997/14338
»Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, daß die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.«