I. Das dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-) unterstehende Zollamt (ZA) B fertigte auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 29. August 1975 Wodka aus Belgien zum freien Verkehr ab und erhob neben Einfuhrumsatzsteuer 3280,60 DM Monopolausgleichspitze und 2876,10 DM Preisausgleichsabgabe (vgl. Gesetz über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein -PreisausglG- vom 23* .Dezember 1970, BGBl I 1970, 1878, Bundeszollblatt 1971 S. 2 -BZBl 1971,2-). Den am 6. Oktober 1975 eingelegten Einspruch verwarf das HZA wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 29. August 1975 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Monopolausgleichspitze und der Preisausgleichsabgabe aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unzulässig. Zur Begründung führte es u.a. aus:
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