I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm im Streitjahr bei der S-Bank einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Das Konto wies ständig -mit Ausnahme der Zeit vom 19. bis 29. November 1973- einen hohen Schuldsaldo auf. Der Kontokorrentkredit war durch Grundpfandrechte gesichert. Der Mindestkredit betrug 1.386.000 DM. Es wurden 9 v.H. Jahreszinsen entrichtet. Für die Zeit vom 19. bis 29. November 1973 nahm die Klägerin bei der B-Bank einen Kredit über 1.500.000 DM auf. Als Sicherheit dafür dienten Wertpapiere im Wert von 1.948.233 DM, die einer Kommanditistin der Klägerin gehörten. Die Darlehensvaluta wurden auf das Kontokorrentkonto bei der S-Bank überwiesen und am 30. November 1973 von der S-Bank an die B-Bank zurückgezahlt.
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