BFH vom 20.11.1980
IV R 81/77
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 89
BStBl II 1981, 223

BFH - 20.11.1980 (IV R 81/77) - DRsp Nr. 1997/14786

BFH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen IV R 81/77

DRsp Nr. 1997/14786

»Der Mindestkredit, der im Rahmen eines Kontokorrentkreditverhältnisses bei einer Bank in Anspruch genommen wird, verliert den Charakter einer Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG nicht dadurch, daß der Kontokorrentkredit einmal im Jahr vorübergehend mit den Valuten eines bei einer anderen Bank nur zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens abgedeckt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 04.08.1977 IV R 57/74 , BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm im Streitjahr bei der S-Bank einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Das Konto wies ständig -mit Ausnahme der Zeit vom 19. bis 29. November 1973- einen hohen Schuldsaldo auf. Der Kontokorrentkredit war durch Grundpfandrechte gesichert. Der Mindestkredit betrug 1.386.000 DM. Es wurden 9 v.H. Jahreszinsen entrichtet. Für die Zeit vom 19. bis 29. November 1973 nahm die Klägerin bei der B-Bank einen Kredit über 1.500.000 DM auf. Als Sicherheit dafür dienten Wertpapiere im Wert von 1.948.233 DM, die einer Kommanditistin der Klägerin gehörten. Die Darlehensvaluta wurden auf das Kontokorrentkonto bei der S-Bank überwiesen und am 30. November 1973 von der S-Bank an die B-Bank zurückgezahlt.