I. Die Klägerin kaufte am 29. Januar 1970 zwei in Hessen gelegene Grundstücke (1.078 qm und 1.394 qm groß) und beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 1 Nr 1 Buchst a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Hessen mit der Begründung, sie sei als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt und werde auf den "erworbenen Grundstücken zwei Häuser in zweigeschossiger Bauweise mit insgesamt 8 Wohnungen" errichten. Das Finanzamt (FA) hielt (unter Hinweis auf den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 15. Februar 1962 - S 4506 - 5 - II/42) nur den Erwerb einer Teilfläche von 1.600 qm (200 qm je Wohnung) für steuerfrei und setzte durch vorläufigen Bescheid vom 20. Juli 1970 die Grunderwerbsteuer auf 293,15 DM fest.
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