BFH vom 21.02.1984
VII R 107/83
Fundstellen:
BFHE 140, 347
BStBl II 1984, 336

BFH - 21.02.1984 (VII R 107/83) - DRsp Nr. 1997/15913

BFH, vom 21.02.1984 - Aktenzeichen VII R 107/83

DRsp Nr. 1997/15913

»Das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe umfaßt nicht die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Buchführungshilfe im Rahmen der Abschlußarbeiten.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Rechenzentrum. Bei ihr sind in leitender Stellung Bilanzbuchhalter tätig. Am 4. August 1982 traf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgende "Anordnung":

"Der Firma ... wird untersagt, Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben, die über das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen und über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgeht.

Im einzelnen wird die Ausübung folgender Leistungen untersagt:

- Beratung über Buchführungsorganisation und Buchführungseinrichtung

- Organisation und Einrichtung der Buchführung

- Finanzbuchhaltung (soweit sie über das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen hinausgeht)

- Auswertungen mit automatischem Monats- und Jahresabschluß

- Erstellung von Hauptabschlußübersichten

- Umfassende Lohnbuchhaltung (soweit über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgehend)

- Vereinsbuchhaltung (soweit über geschäftsmäßiges Kontieren von Belegen und über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgehend).