I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Rechenzentrum. Bei ihr sind in leitender Stellung Bilanzbuchhalter tätig. Am 4. August 1982 traf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgende "Anordnung":
"Der Firma ... wird untersagt, Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben, die über das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen und über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgeht.
Im einzelnen wird die Ausübung folgender Leistungen untersagt:
- Beratung über Buchführungsorganisation und Buchführungseinrichtung
- Organisation und Einrichtung der Buchführung
- Finanzbuchhaltung (soweit sie über das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen hinausgeht)
- Auswertungen mit automatischem Monats- und Jahresabschluß
- Erstellung von Hauptabschlußübersichten
- Umfassende Lohnbuchhaltung (soweit über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgehend)
- Vereinsbuchhaltung (soweit über geschäftsmäßiges Kontieren von Belegen und über die laufende Lohnbuchhaltung hinausgehend).
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