FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; GewStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 524
BStBl II 1971, 743
BFH - 21.04.1971 (I R 200/67) - DRsp Nr. 1997/10670
BFH, vom 21.04.1971 - Aktenzeichen I R 200/67
DRsp Nr. 1997/10670
»1. Der Antrag nach § 68FGO ist nicht fristgebunden. Der Senat schließt sich der im BFH-Urteil II 113/65 vom 30.01.1968 (BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210) vertretenen Rechtsauffassung an. 2. Gewerbeertrag im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG ist der gemäß § 7GewStG zu ermittelnde Gewerbeertrag, der noch nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG gekürzt ist. 3. Der auf eine nicht im Inland befindliche Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrages ist der Gewerbeertrag, der im Rahmen des Gesamtunternehmens durch die in der ausländischen Betriebsstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende unternehmerische Betätigung erzielt worden ist. 4. Der Teil des Gewerbeertrages im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG, um den die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen ist, kann auch ein auf die ausländische Betriebsstätte entfallender Verlust sein.«
Normenkette:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; GewStG § 9 ;
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