Gegen den Antragsteller sind, wie er vorträgt, im Jahre 1952 acht Steuerbescheide über 215.408,80 DM ergangen, die rechtskräftig sind, weiter 38 Kostenfestsetzungsbescheide des Hauptzollamts (HZA) des Finanzgerichts (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) über mehr als 40.000 DM Verfahrenskosten, wie das FG ausführt. Unter Hinweis auf § 155 FGO in Verbindung mit §§ 767, 768 und 769 ZPO erhob der Antragsteller beim FG Vollstreckungsgegenklage und beantragte u.a., das HZA zu verurteilen die Zwangsvollstreckung aus den von ihm in der Klageschrift vom 15. Februar 1969 und im Schriftsatz vom 26. März 1969 einzeln aufgeführten Steuerbescheiden und Kostenfestsetzungsbescheiden einzustellen und die auf die Schuld- und Kostentitel geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.174 DM zuzüglich Zinsen seit dem Tage der erfolgten Leistungen zu erstatten.
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