»1. Gegen Einspruchsentscheidungen, in denen der Rechtsbehelf in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und die Kosten des Einspruchsverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, ist - ohne Zwischenschaltung eines weiteren Vorverfahrens - die Klage gegeben. 2. § 252AO n.F., wonach dem obsiegenden Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden können, ist nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verschleppung des Verfahrens anwendbar.«