BFH vom 21.06.1979
IV R 131/74
Normen:
AO § 215 ; AO (1977) §§ 179 ff.; FGO § 69 ; HGB §§ 145 ff.; KO § 3, § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 322
BStBl II 1979, 780

BFH - 21.06.1979 (IV R 131/74) - DRsp Nr. 1997/14299

BFH, vom 21.06.1979 - Aktenzeichen IV R 131/74

DRsp Nr. 1997/14299

»1. Eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, bleibt trotz der Konkurseröffnung in einem gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheids Verfahrensbeteiligte. Sie wird in diesem Verfahren nach den für die Abwicklung konkursfreier Angelegenheiten geltenden Vorschriften über die Liquidation (§ 161 Abs. 2 i.V. mit § 145 ff. HGB) vertreten. 2. Auch nach Konkurseröffnung besteht für die Fortführung eines solchen gerichtlichen Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

AO § 215 ; AO (1977) §§ 179 ff.; FGO § 69 ; HGB §§ 145 ff.; KO § 3, § 6 ;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, deren einzige Komplementärin eine GmbH ist. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1969 begehrte die Klägerin die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzbeschaffungen (Abschn 35 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gab dem Antrag nur zum Teil statt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die Klage ist bisher noch nicht entschieden.