I. Der Kläger und der Kaufmann X waren die Gesellschafter einer KG und zugleich einer GmbH, der Kläger mit je 90 v.H. Anteilen. Auf einem Grundstück der KG hatte die GmbH mit ihren Mitteln ein Wohnhaus errichtet, das der Kläger bewohnte. Durch notariellen Vertrag vom 25. Mai 1956/30. August 1956 verkauften die KG und die GmbH - vertreten durch den Gesellschafter X - das Grundstück an den Kläger "mit allen darauf stehenden Gebäulichkeiten, Anlagen usw. zum Gesamtkaufpreis von 249.400 DM"; davon entfielen auf das Grundstück 33.400 DM, auf das Gebäude 216.000 DM. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) forderte vom Kläger durch einen am 2. August 1957 für endgültig erklärten, unanfechtbar gewordenen Steuerbescheid vom 22. Juni 1956 (Steuerbescheid I) auf Grund des Vertrags vom 25. Mai 1956 aus einer Gegenleistung von 24.940 DM eine Grunderwerbsteuer von 1.745,80 DM an. Als Veräußerer ist eingangs die KG bezeichnet; in den Erläuterungen des Steuerbescheides I heißt es:
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