I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) betreibt eine Fabrik in gemieteten Räumen. 1968 baute sie in diesen Räumen einen Lastenschrägaufzug ein und nahm ihn in Betrieb. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) setzte im Umsatzsteuerbescheid 1968 eine Selbstverbrauchsteuer von 8 v.H. der Anschaffungskosten fest, die ein Betriebsprüfer mit ...DM festgestellt hatte.
Die Sprungklage blieb im wesentlichen erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 261 (EFG 1971, 261) veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Es sei ein Selbstverbrauch gemäß §
Die Steuerpflichtige rügt mit der Revision Verletzung des §
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